a PBG unzulässig, da es am schutzwürdigen Interesse einer Änderung des angefochtenen Entscheids fehlt. Das Kriterium des praktischen Nutzens grenzt die Beschwerdelegitimation im Bereich des Planungs- und Baurechts gegen die Popularbeschwerde ab. Nicht zulässig ist unter diesem Gesichtswinkel eine Rechtsvorkehr, mit welcher bloss ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird (siehe BGE 139 Il 279 E. 2.2 S. 282, 137 Il 30 E. 2.2.3 S. 33, 133 Il 249 E. 1.3.2 S. 253; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern V 10 316 vom 15.4.2011 E. 1d).