Nicht anders verhält es sich bei Gesetzesvorlagen, auf die im Parlament nicht eingetreten wird, oder Volksinitiativen, die an der Urne abgelehnt werden. Die mittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer als potenzielle Steuerzahler reicht für eine Legitimationsbegründung nicht aus. Mittels Beschwerde nehmen sie hier nur allgemeine öffentliche Interessen wahr, ohne daraus einen praktischen Nutzen zu ziehen. Solche sogenannten Popularbeschwerden sind im Ortsplanungsverfahren gemäss § 207 Abs. 1 lit. a PBG unzulässig, da es am schutzwürdigen Interesse einer Änderung des angefochtenen Entscheids fehlt.