Alleine dieser Umstand zeigt, dass mit Blick auf die Auswirkung in der Hauptsache kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegen kann. Dass in solchen Fällen – wie bei allen politischen Geschäften – bisherige Aufwendungen nutzlos werden, liegt in der Natur der Sache. Dies ist allerdings auch nicht weiter zu beanstanden, denn in der Ablehnung einer Revision ist eine Willensäusserung der Stimmberechtigten zu sehen, die Erkenntniswert hat. Nicht anders verhält es sich bei Gesetzesvorlagen, auf die im Parlament nicht eingetreten wird, oder Volksinitiativen, die an der Urne abgelehnt werden.