4.1 Nicht nur aus formellen, sondern auch aus inhaltlichen Überlegungen zur Betroffenheit ist eine Sistierungsbeschwerde nicht zulässig. Bis zur öffentlichen Auflage ändert sich die Rechtsstellung der Betroffenen nicht. Denn erst ab dem Zeitpunkt ihrer öffentlichen Auflage gelten neue Nutzungspläne und neue Bau- und Nutzungsvorschriften als Planungszone (§ 85 Abs. 2 PBG). Selbst ab diesem Zeitpunkt ist die Betroffenheit noch nicht endgültig, kann doch eine Revision von den Stimmberechtigten abgelehnt werden. Alleine dieser Umstand zeigt, dass mit Blick auf die Auswirkung in der Hauptsache kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegen kann.