Mit einem Sistierungsentscheid hätte der Gemeinderat die Leitung des Ortsplanungsverfahrens aus der Hand gegeben und insofern faktisch eine Zuständigkeit geschaffen, die das kantonale Recht nicht vorsieht. Das ist nicht zulässig; die gegenteilige Auffassung würde es Privaten ermöglichen, Ortsplanungsverfahren in einem Zeitpunkt zu blockieren, in welchem der Gemeinderat unter Umständen noch gar nicht entschieden hat, wie er weiter vorgehen soll. Er würde damit sämtlichen (mitunter auch politischen) Handlungsspielraum verlieren. 4.1 Nicht nur aus formellen, sondern auch aus inhaltlichen Überlegungen zur Betroffenheit ist eine Sistierungsbeschwerde nicht zulässig.