In seinem Belieben liegt es, gestützt auf die Ergebnisse der Vorprüfung eine Revision für die öffentliche Auflage vorzubereiten, zu überarbeiten und erneut zur Vorprüfung einzureichen respektive vorläufig oder endgültig auf die Revision zu verzichten. Es liegt ebenfalls im Ermessen des Gemeinderats, die Revision aufgrund von Entwürfen (zum Beispiel der Revision des kantonalen Richtplans) weiterzuführen, oder bis zu deren Rechtskraft zuzuwarten (siehe dazu auch E. 4.3). Mit einem Sistierungsentscheid hätte der Gemeinderat die Leitung des Ortsplanungsverfahrens aus der Hand gegeben und insofern faktisch eine Zuständigkeit geschaffen, die das kantonale Recht nicht vorsieht.