Die Ortsplanung gehört zum Aufgabenbereich des Gemeinderates (§ 1 PBG). Er ist Antragsteller an das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, wenn er eine Revision der Ortsplanung zur Vorprüfung nach § 19 i.V.m. § 61 Abs. 1 PBG einreicht. Adressat des Vorprüfungsberichts ist denn auch folgerichtig der Gemeinderat. In seinem Belieben liegt es, gestützt auf die Ergebnisse der Vorprüfung eine Revision für die öffentliche Auflage vorzubereiten, zu überarbeiten und erneut zur Vorprüfung einzureichen respektive vorläufig oder endgültig auf die Revision zu verzichten.