Das luzernische Ortsplanungsverfahren gewährt Betroffenen auf kantonaler Ebene drei Möglichkeiten, sich gegen ortsplanerische Festlegungen zur Wehr zu setzen. Neben der Einsprache während der öffentlichen Auflage sind dies die Rechtsmittel Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat gegen den Beschluss der kommunalen Entscheidbehörde (Stimmberechtigte an der Urnenabstimmung oder Gemeindeversammlung bzw. Gemeindeparlament) und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht gegen den Genehmigungsentscheid des Regierungsrats.