SR 700) und § 22 PBG nicht zu vereinbaren. Es sei ein Gebot der Prozessökonomie und notabene auch des haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Geldern, zum heutigen Zeitpunkt zu klären, ob das Verfahren der Ortsplanungsrevision weiterzuführen oder zu sistieren sei. Er habe deshalb ein schützenswertes Interesse an einer sofortigen Beurteilung des angefochtenen Entscheids. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von § 128 Abs. 2 VRG sei gegeben. Eine Sistierung der Ortsplanung bis zum Vorliegen der konkreten Massnahmen des ISK sei die einzige sachgerechte Lösung, um unnütze Planungsaufwendungen und planerische "Totgeburten" zu vermeiden.