Er wäre gezwungen, seine materiellen Rügen mittels einer Beschwerde gegen eine allfällige vom Souverän beschlossene Ortsplanung vorzubringen (vgl. § 63 Abs. 3 PBG). Im Fall einer Gutheissung der Beschwerde im Genehmigungs- oder im daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren wäre ein erheblicher Teil der von der Gemeinde veranlassten Planungsarbeiten wertlos (vgl. BGE 135 II 30 E.1.3.4). Ferner wäre die Rechtssicherheit erheblich beeinträchtigt, bedenke man die Vielzahl der von einer Ortsplanungsrevision betroffenen Grundeigentümer. Das wäre mit dem Grundsatz der Planungssicherheit nach Art. 21 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) und § 22 PBG nicht zu vereinbaren.