Der Beschwerdeführer 5 macht unter Verweis auf BGE 135 II 30 E. 1.3.4 geltend, im Verwaltungsrecht genüge ausnahmsweise das Vorliegen eines tatsächlichen Nachteils, sofern es nicht lediglich um die Verhinderung der Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens gehe. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil bestehe vorliegend darin, dass bei einer Ablehnung der Sistierung das Verfahren der Ortsplanungsrevision nach den §§ 61 ff. PBG weiterzuführen und am Schluss den Stimmberechtigten zur Beschlussfassung zu unterbreiten sei. Er wäre gezwungen, seine materiellen Rügen mittels einer Beschwerde gegen eine allfällige vom Souverän beschlossene Ortsplanung vorzubringen (vgl. § 63 Abs. 3 PBG).