Diese gewichtigen Nachteile könnten nur durch eine Sistierung des Ortsplanungsrevisionsverfahrens vermieden werden, welche sich aus Zweckmässigkeitsgründen zwingend aufdränge, da die Ortsplanungsrevision vom ISK und Richtplan abhänge und von diesen wesentlich beeinflusst werde. 3.2 Der Beschwerdeführer 5 macht unter Verweis auf BGE 135 II 30 E. 1.3.4 geltend, im Verwaltungsrecht genüge ausnahmsweise das Vorliegen eines tatsächlichen Nachteils, sofern es nicht lediglich um die Verhinderung der Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens gehe.