Würde das Ortsplanungsrevisionsverfahren nicht sistiert, müssten die Vorinstanz und ihre Helfer nach einem allfälligen positiven Resultat der Vorprüfung sämtliche Detailunterlagen wie beispielsweise Bau- und Zonenreglement usw. erarbeiten, welche erforderlich seien, um die revidierte Ortsplanung der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorlegen zu können. Im Falle deren Gutheissung würde im anschliessenden Rechtsmittelverfahren der Entscheid der Gemeindeversammlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgehoben werden, weil die für die Ortsplanungsrevision massgeblichen Grundlagen, ISK und kantonaler Richtplan, noch nicht vorhanden seien und demzufolge die Ortsplanung