Die Beschwerdevoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils sei in casu erfüllt, eine kurzfristige Änderung der Ortsplanung würde die erforderliche Transparenz und Rechtssicherheit in starkem und unzumutbarem Masse beeinträchtigen und ausserdem immense Kosten zulasten der Steuerzahler generieren. Würde das Ortsplanungsrevisionsverfahren nicht sistiert, müssten die Vorinstanz und ihre Helfer nach einem allfälligen positiven Resultat der Vorprüfung sämtliche Detailunterlagen wie beispielsweise Bau- und Zonenreglement usw. erarbeiten, welche erforderlich seien, um die revidierte Ortsplanung der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorlegen zu können.