Nur eine Sistierung des Ortsplanungsverfahrens könne verhindern, dass im Rahmen der Gesamtrevision nutzungsplanerische Fehlentscheide getroffen werden könnten. Die Beschwerdevoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils sei in casu erfüllt, eine kurzfristige Änderung der Ortsplanung würde die erforderliche Transparenz und Rechtssicherheit in starkem und unzumutbarem Masse beeinträchtigen und ausserdem immense Kosten zulasten der Steuerzahler generieren.