Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht geführt werden (§ 64 Abs. 3 PBG). Als Endentscheid ist vorliegend der Entscheid der Gemeindeversammlung X zu werten, gegen den Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat geführt werden kann (§ 63 Abs. 3 PBG). Damit erweist sich die Verwaltungsbeschwerde als das zulässige Rechtsmittel, sofern die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Beide Beschwerden sind am 29. Juni 2015 eingereicht worden. Der Entscheid der Gemeinde datiert von 17. Juni 2015 und wurde am 18. Juni 2015 verschickt. Die 10-tägige Beschwerdefrist nach § 206 PBG ist damit eingehalten.