Selbständig anfechtbar sind namentlich Zwischenentscheide über das Aussetzen von Verfahren (§ 128 Abs. 3 lit. d VRG). Das Ortsplanungsverfahren besteht aus den Verfahrensschritten Vorprüfung (§ 19 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.3.1989 [PBG; SRL Nr. 735]), öffentliche Auflage mit Einsprachemöglichkeit (§ 61 Abs. 1 PBG), Beschlussfassung durch die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament (§ 63 Abs. 1 PBG) und schliesslich der Genehmigung durch den Regierungsrat (§ 64 Abs. 1 PBG). Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht geführt werden (§ 64 Abs. 3 PBG).