Der Regierungsrat trat auf die Beschwerden nicht ein. Aus den Erwägungen: 2. Anfechtungsgenstand ist ein Zwischenentscheid des Gemeinderates X. Zwischenentscheide können mit dem gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmittel selbständig angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken würden (§ 128 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 [VRG; SRL Nr. 40]). Die Beschwerdeführer beantragen eine Sistierung des Ortsplanungsverfahrens, bevor dieses öffentlich aufgelegt wird. Selbständig anfechtbar sind namentlich Zwischenentscheide über das Aussetzen von Verfahren (§ 128 Abs. 3 lit.