{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1468_2015-12-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10561", "Checksum": "5e7367eb1d7b11d41b7d15483e94895f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1468", "2016 VI Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 15.12.2015 RRE Nr. 1468 (2016 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 15.12.2015 RRE Nr. 1468 (2016 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 15.12.2015 RRE Nr. 1468 (2016 VI Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auf ein Gesuch um Sistierung des Ortsplanungsverfahrens vor dem Beschluss der Stimmberechtigten über die Revision der Ortsplanung ist nicht einzutreten, weil es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil fehlt. \r\nEs liegt im Ermessen des Gemeinderates, gestützt auf die Ergebnisse der Vorprüfung eine Revision der Ortsplanung für die öffentliche Auflage vorzubereiten, zu überarbeiten und erneut zur Vorprüfung einzureichen respektive vorläufig oder endgültig auf die Revision zu verzichten. | § 128 Abs. 2 VRG; § 61 PBG | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:29", "Checksum": "6e80ddc01c583cda780d907a424af212", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 15.12.2015 RRE Nr. 1468 (2016 VI Nr. 2)\nRegeste:\nAuf ein Gesuch um Sistierung des Ortsplanungsverfahrens vor dem Beschluss der Stimmberechtigten über die Revision der Ortsplanung ist nicht einzutreten, weil es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil fehlt. \r\nEs liegt im Ermessen des Gemeinderates, gestützt auf die Ergebnisse der Vorprüfung eine Revision der Ortsplanung für die öffentliche Auflage vorzubereiten, zu überarbeiten und erneut zur Vorprüfung einzureichen respektive vorläufig oder endgültig auf die Revision zu verzichten. | § 128 Abs. 2 VRG; § 61 PBG | Planungs- und Baurecht\n\n eine andere als im genannten Urteil. Vorliegend fehlt es an einem Vorentscheid, von welchem bereits rechtlich geschützte Interessen tangiert wären, da das rechtsverbindliche Verfahren noch gar nicht begonnen hat. Die Beschwerdeführer führen denn auch keine Argumente auf, in wie weit sie in ihren eigenen persönlichen geschützten Interessen betroffen sind. Das Bundesgericht nennt als möglichen tatsächlichen Nachteil einen wirtschaftlichen Nachteil des Beschwerdeführers. Die Beschwerdeführer machen aber nicht eigene, sondern wirtschaftliche Nachteile der Gemeinde geltend. Auch das Argument, die Beschwerdeführer seien bei einer – ihrer Ansicht nach verfrühten – öffentlichen Auflage dazu gezwungen, ein Rechtsmittel zu ergreifen, verfängt nicht. Es versteht sich von selbst, dass die Ergreifung eines gesetzlichen Rechtsmittels in keiner Weise als Nachteil beurteilt werden kann. Sollten die Beschwerdeführer damit mittelbar einen eigenen wirtschaftlichen Nachteil geltend machen, dringen sie damit nicht durch, zumal im Falle des Obsiegens eine Entschädigungspflicht besteht. Damit greift hier der Ausnahmefall des tatsächlichen Nachteils nicht. 4.3 Abschliessend sei hier zum Handlungsspielraum des Gemeinderats erwähnt, dass ein Abwarten mit der Ortsplanungsrevision bis zur bundesrätlichen Genehmigung des revidierten kantonalen Richtplans nicht zwingend ist. Es kann aus Zeitgründen durchaus geboten sein, die Revision der Ortsplanung bis zur Entscheidreife voranzutreiben, um die neuen Bestimmungen nach einer späteren Genehmigung durch den Regierungsrat möglichst rasch anwenden zu können. Freilich besteht dabei das Risiko, wiederum im Ermessen des Gemeinderats, dass die definitive Fassung des Richtplans gegenüber dem Entwurf inhaltlich verändert wird und die kommunale Ortsplanung gestützt darauf ganz oder teilweise überarbeitet werden muss. Vor diesem Hintergrund sind auch die Argumente der Beschwerdeführer zur Planbeständigkeit zu beurteilen: Sofern die Prüfung der dannzumaligen Umstände es bedingen sollte, die Ortsplanung zu revidieren, stellt die Planbeständigkeit kein Hindernis dar. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten: „Planung und Wirklichkeit müssen bei Bedarf in Übereinstimmung gebracht werden können“ (BGE 114 Ia 32 E. 6 S. 33). Die Planungsarbeiten wären aber auch deshalb nicht vergebens, weil das ISK nur einen Teilaspekt der Gesamtrevision der Ortsplanung betrifft. Hier ist vor allem auf die Umsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) zu verweisen. Für die Frage des ISK hat das instruierende Departement mit Ergänzung zur zweiten Vorprüfung im Übrigen bestätigt, dass es aufgrund der Erarbeitung eines neuen ISK genüge, wenn die Ortsplanung die aktuelle Gefahrenkarte 2012 berücksichtige. Weshalb die Beschwerdeführer den Einbezug aktueller Erkenntnisse in einer aktuellen Vorprüfung gegenüber einer früheren Vorprüfung ablehnen, ist nicht nachvollziehbar. 5. Zusammenfassend gelingt es den Beschwerdeführern nicht, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen nachzuweisen. Die formellen Voraussetzungen für eine Anfechtung des Zwischenentscheids sind damit nicht gegeben. Folglich ist auf die beiden Verwaltungsbeschwerden nicht einzutreten. |"}