{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1468_2015-12-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10561", "Checksum": "5e7367eb1d7b11d41b7d15483e94895f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1468", "2016 VI Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 15.12.2015 RRE Nr. 1468 (2016 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 15.12.2015 RRE Nr. 1468 (2016 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 15.12.2015 RRE Nr. 1468 (2016 VI Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auf ein Gesuch um Sistierung des Ortsplanungsverfahrens vor dem Beschluss der Stimmberechtigten über die Revision der Ortsplanung ist nicht einzutreten, weil es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil fehlt. \r\nEs liegt im Ermessen des Gemeinderates, gestützt auf die Ergebnisse der Vorprüfung eine Revision der Ortsplanung für die öffentliche Auflage vorzubereiten, zu überarbeiten und erneut zur Vorprüfung einzureichen respektive vorläufig oder endgültig auf die Revision zu verzichten. | § 128 Abs. 2 VRG; § 61 PBG | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:29", "Checksum": "6e80ddc01c583cda780d907a424af212", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 15.12.2015 RRE Nr. 1468 (2016 VI Nr. 2)\nRegeste:\nAuf ein Gesuch um Sistierung des Ortsplanungsverfahrens vor dem Beschluss der Stimmberechtigten über die Revision der Ortsplanung ist nicht einzutreten, weil es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil fehlt. \r\nEs liegt im Ermessen des Gemeinderates, gestützt auf die Ergebnisse der Vorprüfung eine Revision der Ortsplanung für die öffentliche Auflage vorzubereiten, zu überarbeiten und erneut zur Vorprüfung einzureichen respektive vorläufig oder endgültig auf die Revision zu verzichten. | § 128 Abs. 2 VRG; § 61 PBG | Planungs- und Baurecht\n\n die Vielzahl der von einer Ortsplanungsrevision betroffenen Grundeigentümer. Das wäre mit dem Grundsatz der Planungssicherheit nach Art. 21 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) und § 22 PBG nicht zu vereinbaren. Es sei ein Gebot der Prozessökonomie und notabene auch des haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Geldern, zum heutigen Zeitpunkt zu klären, ob das Verfahren der Ortsplanungsrevision weiterzuführen oder zu sistieren sei. Er habe deshalb ein schützenswertes Interesse an einer sofortigen Beurteilung des angefochtenen Entscheids. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von § 128 Abs. 2 VRG sei gegeben. Eine Sistierung der Ortsplanung bis zum Vorliegen der konkreten Massnahmen des ISK sei die einzige sachgerechte Lösung, um unnütze Planungsaufwendungen und planerische \"Totgeburten\" zu vermeiden. (…) 4. Das luzernische Ortsplanungsverfahren gewährt Betroffenen auf kantonaler Ebene drei Möglichkeiten, sich gegen ortsplanerische Festlegungen zur Wehr zu setzen. Neben der Einsprache während der öffentlichen Auflage sind dies die Rechtsmittel Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat gegen den Beschluss der kommunalen Entscheidbehörde (Stimmberechtigte an der Urnenabstimmung oder Gemeindeversammlung bzw. Gemeindeparlament) und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht gegen den Genehmigungsentscheid des Regierungsrats. Bezeichnend dabei ist, dass diese erste Möglichkeit, das heisst die Einsprache, nach dem Beginn der öffentlichen Auflage gewährt wird, wogegen die vorliegende Sistierungsbeschwerde den Verfahrenszeitpunkt vor der öffentlichen Auflage betrifft. Die Ortsplanung gehört zum Aufgabenbereich des Gemeinderates (§ 1 PBG). Er ist Antragsteller an das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, wenn er eine Revision der Ortsplanung zur Vorprüfung nach § 19 i.V.m. § 61 Abs. 1 PBG einreicht. Adressat des Vorprüfungsberichts ist denn auch folgerichtig der Gemeinderat. In seinem Belieben liegt es, gestützt auf die Ergebnisse der Vorprüfung eine Revision für die öffentliche Auflage vorzubereiten, zu überarbeiten und erneut zur Vorprüfung einzureichen respektive vorläufig oder endgültig auf die Revision zu verzichten. Es liegt ebenfalls im Ermessen des Gemeinderats, die Revision aufgrund von Entwürfen (zum Beispiel der Revision des kantonalen Richtplans) weiterzuführen, oder bis zu deren Rechtskraft zuzuwarten (siehe dazu auch E. 4.3). Mit einem Sistierungsentscheid hätte der Gemeinderat die Leitung des Ortsplanungsverfahrens aus der Hand gegeben und insofern faktisch eine Zuständigkeit geschaffen, die das kantonale Recht nicht vorsieht. Das ist nicht zulässig; die gegenteilige Auffassung würde es Privaten ermöglichen, Ortsplanungsverfahren in einem Zeitpunkt zu blockieren, in welchem der Gemeinderat unter Umständen noch gar nicht entschieden hat, wie er weiter vorgehen soll. Er würde damit sämtlichen (mitunter auch politischen) Handlungsspielraum verlieren. 4.1 Nicht nur aus formellen, sondern auch aus inhaltlichen Überlegungen zur Betroffenheit ist eine Sistierungsbeschwerde nicht zulässig. Bis zur öffentlichen Auflage ändert sich die Rechtsstellung der Betroffenen nicht. Denn erst ab dem Zeitpunkt ihrer öffentlichen Auflage gelten neue Nutzungspläne und neue Bau- und Nutzungsvorschriften als Planungszone (§ 85 Abs. 2 PBG). Selbst ab diesem Zeitpunkt ist die Betroffenheit noch nicht endgültig, kann doch eine Revision von den Stimmberechtigten abgelehnt werden. Alleine dieser Umstand zeigt, dass mit Blick auf die Auswirkung in der Hauptsache kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegen kann. Dass in solchen Fällen – wie bei allen politischen Geschäften – bisherige Aufwendungen nutzlos werden, liegt in der Natur der Sache. Dies ist allerdings auch nicht weiter zu beanstanden, denn in der Ablehnung einer Revision ist eine Willensäusserung der Stimmberechtigten zu sehen, die Erkenntniswert hat. Nicht anders verhält es sich bei Gesetzesvorlagen, auf die im Parlament nicht eingetreten wird, oder Volksinitiativen, die an der Urne abgelehnt werden. Die mittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer als potenzielle Steuerzahler reicht für eine Legitimationsbegründung nicht aus. Mittels Beschwerde nehmen sie hier nur allgemeine öffentliche Interessen wahr, ohne daraus einen praktischen Nutzen zu ziehen. Solche sogenannten Popularbeschwerden sind im Ortsplanungsverfahren gemäss § 207 Abs. 1 lit. a PBG unzulässig, da es am schutzwürdigen Interesse einer Änderung des angefochtenen Entscheids fehlt. Das Kriterium des praktischen Nutzens grenzt die Beschwerdelegitimation im Bereich des Planungs- und Baurechts gegen die Popularbeschwerde ab. Nicht zulässig ist unter diesem Gesichtswinkel eine Rechtsvorkehr, mit welcher bloss ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird (siehe BGE 139 Il 279 E. 2.2 S. 282, 137 Il 30 E. 2.2.3 S. 33, 133 Il 249 E. 1.3.2 S. 253; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern V 10 316 vom 15.4.2011 E. 1d). 4.2 Die Beschwerdeführer verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach das Vorliegen eines tatsächlichen Nachteils im Verwaltungsrecht ausnahmsweise genüge, sofern es nicht lediglich um die Verhinderung der Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens gehe (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 35 f.). Die Ausgangslage ist hier jedoch"}