{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1468_2015-12-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10561", "Checksum": "5e7367eb1d7b11d41b7d15483e94895f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1468", "2016 VI Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 15.12.2015 RRE Nr. 1468 (2016 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 15.12.2015 RRE Nr. 1468 (2016 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 15.12.2015 RRE Nr. 1468 (2016 VI Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auf ein Gesuch um Sistierung des Ortsplanungsverfahrens vor dem Beschluss der Stimmberechtigten über die Revision der Ortsplanung ist nicht einzutreten, weil es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil fehlt. \r\nEs liegt im Ermessen des Gemeinderates, gestützt auf die Ergebnisse der Vorprüfung eine Revision der Ortsplanung für die öffentliche Auflage vorzubereiten, zu überarbeiten und erneut zur Vorprüfung einzureichen respektive vorläufig oder endgültig auf die Revision zu verzichten. | § 128 Abs. 2 VRG; § 61 PBG | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:29", "Checksum": "6e80ddc01c583cda780d907a424af212", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 15.12.2015 RRE Nr. 1468 (2016 VI Nr. 2)\nRegeste:\nAuf ein Gesuch um Sistierung des Ortsplanungsverfahrens vor dem Beschluss der Stimmberechtigten über die Revision der Ortsplanung ist nicht einzutreten, weil es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil fehlt. \r\nEs liegt im Ermessen des Gemeinderates, gestützt auf die Ergebnisse der Vorprüfung eine Revision der Ortsplanung für die öffentliche Auflage vorzubereiten, zu überarbeiten und erneut zur Vorprüfung einzureichen respektive vorläufig oder endgültig auf die Revision zu verzichten. | § 128 Abs. 2 VRG; § 61 PBG | Planungs- und Baurecht\n\n\n| Entscheid: | Während der öffentlichen Auflage einer Ortsplanungsrevision erhoben verschiedene Personen beim Gemeinderat X Einsprache mit dem Antrag, das Ortsplanungsverfahren sei bis zur Genehmigung einer Anpassung des kantonalen Richtplans und bis zur Verabschiedung eines örtlichen Schutzkonzeptes zu sistieren. Der Gemeinderat wies das Sistierungsgesuch ab, worauf die Einsprecher beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erhoben. Der Regierungsrat trat auf die Beschwerden nicht ein. Aus den Erwägungen: 2. Anfechtungsgenstand ist ein Zwischenentscheid des Gemeinderates X. Zwischenentscheide können mit dem gegen den Endentscheid zulässigen Rechtsmittel selbständig angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken würden (§ 128 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 [VRG; SRL Nr. 40]). Die Beschwerdeführer beantragen eine Sistierung des Ortsplanungsverfahrens, bevor dieses öffentlich aufgelegt wird. Selbständig anfechtbar sind namentlich Zwischenentscheide über das Aussetzen von Verfahren (§ 128 Abs. 3 lit. d VRG). Das Ortsplanungsverfahren besteht aus den Verfahrensschritten Vorprüfung (§ 19 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7.3.1989 [PBG; SRL Nr. 735]), öffentliche Auflage mit Einsprachemöglichkeit (§ 61 Abs. 1 PBG), Beschlussfassung durch die Stimmberechtigten oder das Gemeindeparlament (§ 63 Abs. 1 PBG) und schliesslich der Genehmigung durch den Regierungsrat (§ 64 Abs. 1 PBG). Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht geführt werden (§ 64 Abs. 3 PBG). Als Endentscheid ist vorliegend der Entscheid der Gemeindeversammlung X zu werten, gegen den Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat geführt werden kann (§ 63 Abs. 3 PBG). Damit erweist sich die Verwaltungsbeschwerde als das zulässige Rechtsmittel, sofern die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Beide Beschwerden sind am 29. Juni 2015 eingereicht worden. Der Entscheid der Gemeinde datiert von 17. Juni 2015 und wurde am 18. Juni 2015 verschickt. Die 10-tägige Beschwerdefrist nach § 206 PBG ist damit eingehalten. Beide Eingaben erfolgten überdies formgerecht. 3. Als letzte Eintretensvoraussetzung bleibt folglich zu prüfen, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von § 128 Abs. 2 VRG vorliegt. 3.1 Diesbezüglich führen die Beschwerdeführer 1 bis 4 (in ihrer gemeinsamen Beschwerde) aus, die Ortsplanungsrevision müsse mit dem Integralen Schutzkonzept (ISK) koordiniert werden und dürfe vor dessen Vorliegen nicht vorangetrieben werden. Nur eine Sistierung des Ortsplanungsverfahrens könne verhindern, dass im Rahmen der Gesamtrevision nutzungsplanerische Fehlentscheide getroffen werden könnten. Die Beschwerdevoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils sei in casu erfüllt, eine kurzfristige Änderung der Ortsplanung würde die erforderliche Transparenz und Rechtssicherheit in starkem und unzumutbarem Masse beeinträchtigen und ausserdem immense Kosten zulasten der Steuerzahler generieren. Würde das Ortsplanungsrevisionsverfahren nicht sistiert, müssten die Vorinstanz und ihre Helfer nach einem allfälligen positiven Resultat der Vorprüfung sämtliche Detailunterlagen wie beispielsweise Bau- und Zonenreglement usw. erarbeiten, welche erforderlich seien, um die revidierte Ortsplanung der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung vorlegen zu können. Im Falle deren Gutheissung würde im anschliessenden Rechtsmittelverfahren der Entscheid der Gemeindeversammlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgehoben werden, weil die für die Ortsplanungsrevision massgeblichen Grundlagen, ISK und kantonaler Richtplan, noch nicht vorhanden seien und demzufolge die Ortsplanung unvollständig, fehlerhaft und bereits wieder revisionsbedürftig sei und damit wieder von vorne angefangen werden müsste, was auch einen verfahrensökonomischen Leerlauf bedeute. Die gesamten bisherigen, mit riesigem Zeit- und Kostenaufwand verbundenen Planungsarbeiten würden zu einem wesentlichen Teil wertlos und wären buchstäblich für die Katz gewesen. Diese gewichtigen Nachteile könnten nur durch eine Sistierung des Ortsplanungsrevisionsverfahrens vermieden werden, welche sich aus Zweckmässigkeitsgründen zwingend aufdränge, da die Ortsplanungsrevision vom ISK und Richtplan abhänge und von diesen wesentlich beeinflusst werde. 3.2 Der Beschwerdeführer 5 macht unter Verweis auf BGE 135 II 30 E. 1.3.4 geltend, im Verwaltungsrecht genüge ausnahmsweise das Vorliegen eines tatsächlichen Nachteils, sofern es nicht lediglich um die Verhinderung der Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens gehe. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil bestehe vorliegend darin, dass bei einer Ablehnung der Sistierung das Verfahren der Ortsplanungsrevision nach den §§ 61 ff. PBG weiterzuführen und am Schluss den Stimmberechtigten zur Beschlussfassung zu unterbreiten sei. Er wäre gezwungen, seine materiellen Rügen mittels einer Beschwerde gegen eine allfällige vom Souverän beschlossene Ortsplanung vorzubringen (vgl. § 63 Abs. 3 PBG). Im Fall einer Gutheissung der Beschwerde im Genehmigungs- oder im daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren wäre ein erheblicher Teil der von der Gemeinde veranlassten Planungsarbeiten wertlos (vgl. BGE 135 II 30 E.1.3.4). Ferner wäre die Rechtssicherheit erheblich beeinträchtigt, bedenke man"}