{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1468_2015-12-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10561", "Checksum": "5e7367eb1d7b11d41b7d15483e94895f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1468", "2016 VI Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 15.12.2015 RRE Nr. 1468 (2016 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 15.12.2015 RRE Nr. 1468 (2016 VI Nr. 2)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 15.12.2015 RRE Nr. 1468 (2016 VI Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auf ein Gesuch um Sistierung des Ortsplanungsverfahrens vor dem Beschluss der Stimmberechtigten über die Revision der Ortsplanung ist nicht einzutreten, weil es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil fehlt. \r\nEs liegt im Ermessen des Gemeinderates, gestützt auf die Ergebnisse der Vorprüfung eine Revision der Ortsplanung für die öffentliche Auflage vorzubereiten, zu überarbeiten und erneut zur Vorprüfung einzureichen respektive vorläufig oder endgültig auf die Revision zu verzichten. | § 128 Abs. 2 VRG; § 61 PBG | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:29", "Checksum": "6e80ddc01c583cda780d907a424af212", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 15.12.2015 RRE Nr. 1468 (2016 VI Nr. 2)\nRegeste:\nAuf ein Gesuch um Sistierung des Ortsplanungsverfahrens vor dem Beschluss der Stimmberechtigten über die Revision der Ortsplanung ist nicht einzutreten, weil es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil fehlt. \r\nEs liegt im Ermessen des Gemeinderates, gestützt auf die Ergebnisse der Vorprüfung eine Revision der Ortsplanung für die öffentliche Auflage vorzubereiten, zu überarbeiten und erneut zur Vorprüfung einzureichen respektive vorläufig oder endgültig auf die Revision zu verzichten. | § 128 Abs. 2 VRG; § 61 PBG | Planungs- und Baurecht\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Planungs- und Baurecht |\n| Entscheiddatum: | 15.12.2015 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 1468 |\n| LGVE: | 2016 VI Nr. 2 |\n| Gesetzesartikel: | § 128 Abs. 2 VRG; § 61 PBG |\n| Leitsatz: | Auf ein Gesuch um Sistierung des Ortsplanungsverfahrens vor dem Beschluss der Stimmberechtigten über die Revision der Ortsplanung ist nicht einzutreten, weil es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil fehlt. Es liegt im Ermessen des Gemeinderates, gestützt auf die Ergebnisse der Vorprüfung eine Revision der Ortsplanung für die öffentliche Auflage vorzubereiten, zu überarbeiten und erneut zur Vorprüfung einzureichen respektive vorläufig oder endgültig auf die Revision zu verzichten. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Das Kantonsgericht hat die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil 7H 16 8 vom 29. März 2016 abgewiesen. | |"}