Zutreffend ist, dass die gestützt auf § 5 Absatz 6 WBG erteilte Bewilligung unter den aufgelisteten Bedingungen und Auflagen die Realisierung des Projekts erschwert; unzutreffend ist aber das Argument der Beschwerdeführer, wonach die Slipanlage auf diese Weise nicht einmal ihrem Wesen nach erstellt werden könne. Vielmehr muss eben zur Einwasserung der Boote aufgrund der Höhendifferenz Mauer-Seewasserspiegel zu Hilfsmitteln, wie z. B. zwei Holzbalken, gegriffen werden. Der Rechtsspruch des Baudepartementes ist somit nicht widersprüchlich. Die Verwaltungsbeschwerde ist daher abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. |