Für ein entsprechend ausgestaltetes Projekt sowie für die Verlegung eines Weges hat sie unter diversen Bedingungen und Auflagen eine Ausnahme von den gesetzlichen Gewässerabständen gemäss § 5 Absatz 6 WBG erteilt. Gestützt auf diese Bestimmung konnte die Vorinstanz den Beschwerdeführern wohl einen Unterabstand zum Vierwaldstättersee und für die Herabsetzung der Ufermauer sowie für die Verlegung des Weges jedoch nicht eine Inanspruchnahme des Gewässers bewilligen. Zutreffend ist, dass die gestützt auf § 5 Absatz 6 WBG erteilte Bewilligung unter den aufgelisteten Bedingungen und Auflagen die Realisierung des Projekts erschwert;