Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern zu Recht die Bewilligung zur Inanspruchnahme des Vierwaldstättersees durch zeitweilige Wassereinleitung auf das Ufergrundstück verweigert. Hingegen hat es die Errichtung einer Bootslipanlage bewilligt, bei der die Ufermauer nicht tiefer als auf 434,45 m ü. M. (Schadenshöhe des Vierwaldstättersees) - somit gegenüber dem heutigen Zustand um rund 30 cm - heruntergesetzt werden darf. Für ein entsprechend ausgestaltetes Projekt sowie für die Verlegung eines Weges hat sie unter diversen Bedingungen und Auflagen eine Ausnahme von den gesetzlichen Gewässerabständen gemäss § 5 Absatz 6 WBG erteilt.