Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände (Schwierigkeit des Einwasserns von Segeljollen, teilweise positive Stellungnahme von angefragten Amtsstellen, gute Erfahrungen bei Nachbarn bezüglich Wasservögel usw.) sind in diesem Zusammenhang irrelevant. Ist somit bereits die erste der drei Voraussetzungen von § 37 Absatz 1 WBG nicht erfüllt, so erübrigt sich - wie oben dargelegt - die Prüfung der andern Voraussetzungen. Das Projekt kann nicht bewilligt werden. 5. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern zu Recht die Bewilligung zur Inanspruchnahme des Vierwaldstättersees durch zeitweilige Wassereinleitung auf das Ufergrundstück verweigert.