Wesentlich ist, dass die Bauten und Anlagen für jedermann zugänglich sind oder einem grösseren Kreis der Bevölkerung die Benützung der Gewässer ermöglichen oder sonst einem bestimmten öffentlichen Interesse dienen (z.B. Einrichtungen für die Berufsfischerei). Es besteht vorliegend kein Anhaltspunkt dafür, dass die geplante Anlage in irgendeiner der erwähnten Formen der Allgemeinheit zugänglich wäre. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände (Schwierigkeit des Einwasserns von Segeljollen, teilweise positive Stellungnahme von angefragten Amtsstellen, gute Erfahrungen bei Nachbarn bezüglich Wasservögel usw.) sind in diesem Zusammenhang irrelevant.