Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese Inanspruchnahme des Vierwaldstättersees durch eine private Bootslipanlage in keiner Weise einem Bedürfnis der Allgemeinheit entspricht. Laut oben zitierter Botschaft (S. 23 f.) könnte ein solches Bedürfnis bestehen bei "zentralisierten Boots- und Badeanlagen, Einrichtungen für den Tourismus und die Erholung, Quaianlagen, Anlegestellen, Bojen, Molen, Steganlagen, Ufermauern und Ufertreppen, Hafenanlagen, Uferwegen, Fischereianlagen (Berufsfischerei), Brücken, Uferschutzbauten usw.".