4. Zu prüfen ist somit im folgenden, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Bewilligung gemäss § 37 Absatz 1 WBG erfüllt sind. Das von den Beschwerdeführern geplante Projekt dient dazu, über eine Bootslipanlage, deren Realisierung eine zeitweilige Wassereinleitung auf das Ufergrundstück zur Folge hat, Segeljollen einwassern zu können. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass diese Inanspruchnahme des Vierwaldstättersees durch eine private Bootslipanlage in keiner Weise einem Bedürfnis der Allgemeinheit entspricht.