Als weiteres Erfordernis kommt hinzu, dass den Bauvorhaben keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen dürfen." Aus dem Umstand, dass eine Bewilligung auch bei Fehlen nur einer Voraussetzung nicht erteilt werden kann, ergibt sich, dass die Argumentation der Beschwerdeführer, auch für die Verweigerung einer Bewilligung müssten die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, falsch ist. 4. Zu prüfen ist somit im folgenden, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer Bewilligung gemäss § 37 Absatz 1 WBG erfüllt sind.