Dies ergibt sich zudem eindeutig aus der Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 22. Mai 1978 (S. 23 unten f.), wo es anschliessend an die Ausführungen zum Erfordernis eines Bedürfnisses der Allgemeinheit heisst: "Zudem muss das Bedürfnis die Beanspruchung des Gewässers am vorgesehenen Standort verlangen. Als weiteres Erfordernis kommt hinzu, dass den Bauvorhaben keine anderen öffentlichen Interessen entgegenstehen dürfen."