Diese Voraussetzungen für eine Bewilligung müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. LGVE 1981 III Nr. 21). Dass diese Auslegung des Gesetzestextes durch den Regierungsrat selbst bei freier Kognition nicht beanstandet werden kann, bestätigte das Schweizerische Bundesgericht in seinem Urteil vom 30. März 1984 in Sachen G.D. Das Bundesgericht führte aus, die Formulierung, wonach eine Bewilligung "nur" erteilt werden dürfe, wenn verschiedene aufgezählte Bedingungen erfüllt seien, die nicht mit dem Wort "oder", sondern mit dem Wort "und" verknüpft seien, lasse gar keine andere Auslegung zu. Dies ergibt sich zudem eindeutig aus der Botschaft des Regierungsrates an den Grossen