Das Projekt bedarf somit einer Bewilligung gemäss § 32 Absatz 1 WBG. 3. Eine Bewilligung zur Inanspruchnahme öffentlicher Gewässer darf gemäss § 37 Absatz 1 WBG nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage einem Bedürfnis der Allgemeinheit entspricht, die Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers am vorgesehenen Standort erforderlich ist und keine andern öffentlichen Interessen überwiegen. Diese Voraussetzungen für eine Bewilligung müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. LGVE 1981 III Nr. 21).