Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist gemäss Gesetzestext nicht eine ständige Ableitung von Wasser vorausgesetzt; vielmehr genügt für die Bewilligungspflicht gemäss Rechtspraxis bei der Anwendung des WBG eine zeitweilige Wassereinleitung auf das Ufergrundstück. Dass eine solche zeitweilige Wassereinleitung nach Realisierung des vorgesehenen Projekts möglich ist, sobald der Seewasserspiegel über den mittleren Seewasserstand steigt, wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Das Projekt bedarf somit einer Bewilligung gemäss § 32 Absatz 1 WBG.