Das Baudepartement verweigerte die Erteilung einer Bewilligung nach § 37 Absatz 1 WBG für das Einleiten von Vierwaldstätterseewasser auf das Ufergrundstück. Es erteilte hingegen unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen die Bewilligung nach § 5 Absatz 6 WBG für die Bootslipanlage. 2. In § 32 Absatz 1 WBG wird festgehalten, dass auch die Ableitung des Wassers zu privaten Zwecken eine Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers darstellt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist gemäss Gesetzestext nicht eine ständige Ableitung von Wasser vorausgesetzt;