Den Abschluss der Parzelle zum See hin bildet eine Ufermauer. Die Miteigentümer des Grundstückes möchten eine Bootslipanlage erstellen, um über eine schräg in den See führende Rampe Segeljollen einwassern zu können. Gemäss Projektbeschrieb soll die Slipanlage vollständig auf die Uferparzelle zu liegen kommen und keinen Seegrund beanspruchen. Zur Realisierung des Projekts ist jedoch die Herabsetzung der Ufermauer erforderlich, damit zeitweilig das Wasser auf das fragliche Grundstück fliessen kann. Das Baudepartement verweigerte die Erteilung einer Bewilligung nach § 37 Absatz 1 WBG für das Einleiten von Vierwaldstätterseewasser auf das Ufergrundstück.