{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-05-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1462_1994-05-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2136", "Checksum": "b96c622f93211549be6ba0a5310b958c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1462", "1994 III Nr. 12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 24.05.1994 RRE Nr. 1462 (1994 III Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 24.05.1994 RRE Nr. 1462 (1994 III Nr. 12)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 24.05.1994 RRE Nr. 1462 (1994 III Nr. 12)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers. §§ 5 Absatz 6, 32 Absatz 1 und 2, 37 Absatz 1 WBG. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers müssen kumulativ erfüllt sein. | Wasserbau"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:07", "Checksum": "5da8b7523d683c89075c4757cb0fc60e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 24.05.1994 RRE Nr. 1462 (1994 III Nr. 12)\nRegeste:\nInanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers. §§ 5 Absatz 6, 32 Absatz 1 und 2, 37 Absatz 1 WBG. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers müssen kumulativ erfüllt sein. | Wasserbau\n\n Vorinstanz den Beschwerdeführern wohl einen Unterabstand zum Vierwaldstättersee und für die Herabsetzung der Ufermauer sowie für die Verlegung des Weges jedoch nicht eine Inanspruchnahme des Gewässers bewilligen. Zutreffend ist, dass die gestützt auf § 5 Absatz 6 WBG erteilte Bewilligung unter den aufgelisteten Bedingungen und Auflagen die Realisierung des Projekts erschwert; unzutreffend ist aber das Argument der Beschwerdeführer, wonach die Slipanlage auf diese Weise nicht einmal ihrem Wesen nach erstellt werden könne. Vielmehr muss eben zur Einwasserung der Boote aufgrund der Höhendifferenz Mauer-Seewasserspiegel zu Hilfsmitteln, wie z. B. zwei Holzbalken, gegriffen werden. Der Rechtsspruch des Baudepartementes ist somit nicht widersprüchlich. Die Verwaltungsbeschwerde ist daher abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. |"}