In der verabschiedeten Fassung ist dies ihre Pflicht. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach unter der Herrschaft des neuen Waldgesetzes sämtliche Bestockungen in den heute bestehenden Bauzonen Wald im Rechtssinne weder sein noch werden können, findet auch im bundesrätlichen Entwurf keine Stütze. |