Die Abgrenzung ist daher nach Abs. 2 sowohl im Interesse der Raumplanung wie der Entwicklung des Waldes längstens nach 15 Jahren zu überprüfen und anzupassen. Dabei rechtfertigt es sich, die weitere Zuordnung eingewachsener Flächen einem koordinierten Entscheid der beteiligten kantonalen Forst- und Raumplanungsbehörden zu übertragen. Es stellt sich nämlich dann die Frage, ob das betroffene Grundstück zu Recht der Bauzone zugeordnet worden war." Nach der bundesrätlichen Fassung können die Kantone die Waldgrenzen zu Bauzonen mit einem Waldfeststellungsentscheid verbindlich abgrenzen. In der verabschiedeten Fassung ist dies ihre Pflicht.