Entstehen im Planauflageverfahren Streitigkeiten über den Verlauf der Waldgrenze, wäre diese in einem förmlichen Waldfeststellungsverfahren (Art. 10) mit den entsprechenden Anfechtungsmöglichkeiten zu bereinigen. Selbstverständlich ist, dass dieses Abgrenzungsverfahren RPG-konforme Bauzonen voraussetzt. Nicht nur der Wald, sondern auch die Raumplanung ist einer gewissen Dynamik unterworfen. Die Abgrenzung ist daher nach Abs. 2 sowohl im Interesse der Raumplanung wie der Entwicklung des Waldes längstens nach 15 Jahren zu überprüfen und anzupassen.