Die Kantone regeln das Verfahren." In der Botschaft führt der Bundesrat zu dieser Bestimmung aus (BBI 1988 III S. 196): "Der dynamische Waldbegriff, an dem das Gesetz im Grundsatz festhält, hat vor allem im Bereich von Bauzonen verschiedentlich zu Abgrenzungsproblemen geführt. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll daher den Kantonen ermöglicht werden, im Rahmen des Ortsplanungsverfahrens auf Nutzungsplänen das Siedlungsgebiet vom Wald abzugrenzen. Die Waldgrenze soll dabei durch die kantonalen Forstbehörden festgestellt und in den Nutzungsplänen parzellenscharf festgelegt werden. Entstehen im Planauflageverfahren