Die Kantone können in den Nutzungsplänen den Wald verbindlich von den Bauzonen abgrenzen. Die Waldgrenze wird von den kantonalen Forstbehörden festgelegt. 2 Sie überprüfen die Abgrenzung spätestens nach 15 Jahren und passen sie wenn nötig an. Über die Zuordnung eingewachsener Flächen entscheiden die kantonale Forstbehörde und die zur Genehmigung des Nutzungsplanes zuständige Behörde (Art. 26 RPG) einvernehmlich aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung. Die Kantone regeln das Verfahren."