13 WaG sei nicht in der bundesrätlichen Fassung, sondern in jener der ständerätlichen Kommission verabschiedet worden. Die fragliche Bestimmung sei im Parlament nicht besonders diskutiert worden. Deshalb sei anzunehmen, dass die Räte die bundesrätliche Fassung inhaltlich nicht hätten ändern wollen. Mit der bundesrätlichen Fassung wäre die Auslegung, wie sie das Volkswirtschaftsdepartement heute vertrete, sicher nicht vereinbar gewesen. Art. 13 des bundesrätlichen Entwurfes für das Waldgesetz lautete (BBI 1988 III S. 227): "Abgrenzung von Wald und Bauzonen 1 Die Kantone können in den Nutzungsplänen den Wald verbindlich von den Bauzonen abgrenzen.