Der Umstand, dass die strittige Bestockung in einer Bauzone liegt, hat somit nicht zur Folge, dass auf der strittigen Fläche kein Wald im Rechtssinne entstehen kann. b. Die Beschwerdeführerin behauptet, es widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, den dynamischen Waldbegriff in den heute bestehenden Bauzonen weiterhin anzuwenden. Die Koordinationsregeln des neuen Waldgesetzes könnten in diesem Fall - da Ortsplanungsrovisionen nur alle 15 bis 20 Jahre stattfinden - erst in Jahrzehnten Anwendung finden. Der Wortlaut von Art. 13 WaG sei nicht in der bundesrätlichen Fassung, sondern in jener der ständerätlichen Kommission verabschiedet worden.