Sie können, solange sie sich in der Bauzone befinden, jederzeit gerodet werden. Flächen, die im Rahmen der Waldfeststellungen als Wald qualifiziert werden, können dagegen nur unter der Voraussetzung einer Rodungsbewilligung für Siedlungszwecke verwendet oder einer Nutzungszone zugewiesen werden (Art. 12 WaG). Ist im Rahmen der Nutzungsplanung noch keine Waldfeststellung erfolgt, und sind die Waldgrenzen dementsprechend noch nicht in den Bauzonen eingetragen, kommt der dynamische Waldbegriff - wie bis anhin - uneingeschränkt zum Tragen (Lukas Bühlmann. Vereinigung für Landesplanung [VRB], Information der Dokumentationsstelle Raumplanungs- und Umweltrecht, Dezember 1992, S. 2).