10 WaG bestimmt wurden. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dieser Grundsatz gelte auch bei Bestockungen in Bauzonen, deren Grenze zum Wald noch nie mit einem Waldfeststellungsentscheid bestimmt worden sei. Diese Ansicht kann weder mit Art. 13 WaG noch mit anderen Bestimmungen des WaG begründet werden. Richtig ist, dass das neue Waldgesetz den Wald klar vom Siedlungsgebiet abtrennen will, indem in an den Wald grenzenden Bauzonen gestützt auf Waldfeststellungen die Waldgrenzen eingetragen werden. Flächen ausserhalb dieser Grenzen gelten nicht mehr als Wald. Sie können, solange sie sich in der Bauzone befinden, jederzeit gerodet werden.