13 WaG trägt den Titel "Abgrenzung von Wald und Bauzonen" und lautet: "1 Gestützt auf rechtskräftige Waldfeststellungen gemäss Art. 10 dieses Gesetzes sind in den Bauzonen im Sinne des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung die Waldgrenzen einzutragen. 3 Waldgrenzen sind im Waldfeststellungsverfahren nach Art. 10 dieses Gesetzes zu überprüfen, wenn Grundstücke im Rahmen einer Revision des Nutzungsplans aus der Bauzone entlassen werden." In Art. 13 Abs. 2 WaG wird klar bestimmt, welche Flächen nicht Wald im Rechtssinne werden können: Es sind dies neue Bestockungen ausserhalb der Waldgrenzen, die gestützt auf einen Waldfeststellungsentscheid nach Art. 10 WaG bestimmt wurden.