Wenn Baugebiet einwachse, könne diese Fläche erst Wald werden, wenn sie im Rahmen einer Revision des Zonenplanes ausgezont werde. Dieser Grundsatz gelte auch für Bestockungen in Bauzonen, die vor Inkrafttreten des Waldgesetzes im Ortsplanungsverfahren ausgeschieden worden seien. Eine andere Ansicht vertritt die Vorinstanz. Der Grundsatz, wonach auf rechtskräftig ausgeschiedenem Baugebiet kein Wald entstehen könne, gelte nur, wenn bei der Einzonung des Baugebietes die Waldgrenzen mit einem Waldfeststellungsentscheid bestimmt worden seien. In der hier streitigen Angelegenheit sei jedoch noch kein rechtskräftiges Waldfeststellungsverfahren ergangen. a. Art. 10 WaG lautet: "1