Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Bestockung auf der Parzelle der Beschwerdeführerin Wald im Sinne der (alten) Forstgesetzgebung darstellt. Im vorliegenden Verfahren kommt das neue Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 zur Anwendung. 2. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, nach dem neuen Waldgesetz sei der Entscheid, ob eine Bestockung innerhalb von eingezontem Baugebiet Wald im Rechtssinne oder eben Baugebiet darstelle, ausschliesslich im Zonenplanrevisionsverfahren zu fällen. Wenn Baugebiet einwachse, könne diese Fläche erst Wald werden, wenn sie im Rahmen einer Revision des Zonenplanes ausgezont werde.