{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1993-05-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1453_1993-05-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2124", "Checksum": "fdf1352149e23c4d8ac86f33f717161c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1453", "1993 III Nr. 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 25.05.1993 RRE Nr. 1453 (1993 III Nr. 27)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 25.05.1993 RRE Nr. 1453 (1993 III Nr. 27)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 25.05.1993 RRE Nr. 1453 (1993 III Nr. 27)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wald in Bauzonen. Art. 10 und 13 WaG. Der Grundsatz, wonach auf rechtskräftig ausgeschiedenem Baugebiet kein Wald entstehen kann, gilt nur, wenn bei der Einzonung des Baugebiets die Waldgrenzen mit einem Waldfeststellungsentscheid bestimmt worden sind. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:03", "Checksum": "d4cdf0edfcf564d38b463375c0377952", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 25.05.1993 RRE Nr. 1453 (1993 III Nr. 27)\nRegeste:\nWald in Bauzonen. Art. 10 und 13 WaG. Der Grundsatz, wonach auf rechtskräftig ausgeschiedenem Baugebiet kein Wald entstehen kann, gilt nur, wenn bei der Einzonung des Baugebiets die Waldgrenzen mit einem Waldfeststellungsentscheid bestimmt worden sind. | Planungs- und Baurecht\n\n 1988 III S. 196): \"Der dynamische Waldbegriff, an dem das Gesetz im Grundsatz festhält, hat vor allem im Bereich von Bauzonen verschiedentlich zu Abgrenzungsproblemen geführt. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll daher den Kantonen ermöglicht werden, im Rahmen des Ortsplanungsverfahrens auf Nutzungsplänen das Siedlungsgebiet vom Wald abzugrenzen. Die Waldgrenze soll dabei durch die kantonalen Forstbehörden festgestellt und in den Nutzungsplänen parzellenscharf festgelegt werden. Entstehen im Planauflageverfahren Streitigkeiten über den Verlauf der Waldgrenze, wäre diese in einem förmlichen Waldfeststellungsverfahren (Art. 10) mit den entsprechenden Anfechtungsmöglichkeiten zu bereinigen. Selbstverständlich ist, dass dieses Abgrenzungsverfahren RPG-konforme Bauzonen voraussetzt. Nicht nur der Wald, sondern auch die Raumplanung ist einer gewissen Dynamik unterworfen. Die Abgrenzung ist daher nach Abs. 2 sowohl im Interesse der Raumplanung wie der Entwicklung des Waldes längstens nach 15 Jahren zu überprüfen und anzupassen. Dabei rechtfertigt es sich, die weitere Zuordnung eingewachsener Flächen einem koordinierten Entscheid der beteiligten kantonalen Forst- und Raumplanungsbehörden zu übertragen. Es stellt sich nämlich dann die Frage, ob das betroffene Grundstück zu Recht der Bauzone zugeordnet worden war.\" Nach der bundesrätlichen Fassung können die Kantone die Waldgrenzen zu Bauzonen mit einem Waldfeststellungsentscheid verbindlich abgrenzen. In der verabschiedeten Fassung ist dies ihre Pflicht. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach unter der Herrschaft des neuen Waldgesetzes sämtliche Bestockungen in den heute bestehenden Bauzonen Wald im Rechtssinne weder sein noch werden können, findet auch im bundesrätlichen Entwurf keine Stütze. |"}